Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Reinigungsdienst Sieger&Eck GbR, Ulmenstr. 36, 45133 Essen (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über gewerbliche Reinigungsleistungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie verstehen sich, vorbehaltlich abweichender Angaben, als netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform annimmt oder der Auftragnehmer die Auftragserteilung schriftlich oder in Textform bestätigt.
(3) Der Inhalt des konkreten Reinigungsvertrags (insbesondere Leistungsumfang, Reinigungsfrequenz, Vergütung, Laufzeit) ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Bei Widersprüchen gehen die individuellen Vereinbarungen diesen AGB vor.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der zu erbringenden Reinigungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. dem Reinigungsvertrag und dem dort vereinbarten Leistungsverzeichnis.
(2) Sonder- und Zusatzleistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert beauftragt und gesondert vergütet. Ausgenommen sind kleinere Anpassungen, die der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages dienen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und Hilfskräfte zur Erfüllung des Vertrages einzusetzen. Für deren Auswahl und Überwachung haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Personal.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot bzw. Reinigungsvertrag vereinbarten Preis. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei laufenden Reinigungsverträgen erfolgt die Abrechnung monatlich. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sonder- und Einmalleistungen werden nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
(3) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Erhöhen sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Lohn-, Material- oder Energiekosten erheblich (insbesondere durch Tariferhöhungen, Mindestlohnanpassungen oder gesetzliche Abgaben), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber wird hierüber rechtzeitig schriftlich informiert.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit eines Reinigungsvertrags ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate ab Beginn der Leistungserbringung.
(2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert er sich um jeweils zwölf weitere Monate und kann anschließend mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten oder bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Abmahnung.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung:
- ungehinderten Zugang zu den zu reinigenden Räumen während der vereinbarten Reinigungszeiten,
- Strom, Wasser und Beleuchtung in dem für die Reinigung erforderlichen Umfang,
- geeignete und verschließbare Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten und -mitteln, soweit dies vor Ort vereinbart ist,
- einen Ansprechpartner mit zustellungsfähiger Erreichbarkeit für die Abstimmung des laufenden Betriebs.
(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über besondere Gegebenheiten (z. B. empfindliche Oberflächen, sicherheitsrelevante Bereiche, besondere Hygiene-Anforderungen, Zutrittsbeschränkungen) sowie über Veränderungen, die für die Leistungserbringung erheblich sind.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Schlüsselübergabe
(1) Die Übergabe von Schlüsseln, Transpondern oder Zugangskarten erfolgt gegen schriftliche Quittung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, anvertraute Schlüssel sorgfältig zu verwahren, gegen den Zugriff Dritter zu sichern und nur an befugte Mitarbeiter weiterzugeben.
(2) Bei Verlust eines Schlüssels durch ein vom Auftragnehmer zu vertretendes Verschulden haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung umfasst die Kosten für den Ersatz der verlorenen Schlüssel; eine Haftung für den Austausch von Schließanlagen besteht nur, soweit ein Austausch tatsächlich erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist.
(3) Bei Vertragsende werden alle anvertrauten Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurückgegeben.
§ 8 Reklamationen und Mängelrügen
(1) Beanstandungen der Reinigungsleistung sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Kenntnis, in Textform mitzuteilen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung in angemessener Frist zu geben.
(2) Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
(3) Bei berechtigten und fristgerecht angezeigten Mängeln wird der Auftragnehmer die beanstandete Leistung in angemessener Frist nachbessern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe, dass eine Minderung der Vergütung erst nach erfolglosem Ablauf einer Nachbesserungsfrist verlangt werden kann.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch wird dem Auftraggeber vor Auftragsbeginn ein Versicherungsnachweis vorgelegt.
(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht zwingendes Recht längere Verjährungsfristen vorsieht.
§ 10 Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen, insbesondere Geschäfts-, Betriebs- und Patientengeheimnisse, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt – einschließlich Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Materialmangel sowie Pandemien – befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur Leistungserbringung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und sich nach Wegfall des Hindernisses um die unverzügliche Wiederaufnahme der Leistung bemühen.
§ 12 Datenschutz
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung wird auf die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers verwiesen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Essen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Essen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.